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Grundsatz Nachhaltige Entwicklung

Grundsatz Nachhaltige Entwicklung

Ich frage die Staatsregierung bzgl. der Verfahren nach Ziff. 2.6.1 Organisationsrichtlinien (OR) – Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung, nach welchen Kriterien wird entschieden, ob die Voraussetzung aus Ziff. 2.6.1 („Wenn eine Vorschrift die Si-cherung des sozialen, ökonomischen und ökologischen Wohlstands berührt“) zutrifft, welche Stelle entscheidet über die Aufnahme des Grundsatzes der Nachhaltigkeit in einer fachbereichsspezifischen Begriffs- oder Zweckbestimmung und welche Konsequenzen für die weitere Erarbeitung der betreffenden Vorschrift ergeben sich ggf. aus der Aufnahme des Grundsatzes der Nachhaltigkeit in einer fachbereichsspezifischen Begriffs- oder Zweckbestimmung?

Antwort der Staatsregierung

Die Entwürfe für entsprechende Rechtsvorschriften erstellt das für die jeweilige Rechtsnorm federführende Ressort, das sich in diesem Rahmen den Vorgaben der Organisationsrichtlinien orientiert und dabei auch zu entscheiden hat, ob es Ziff. 2.6.1 für einschlägig hält.

Die Entwürfe für entsprechende Rechtsvorschriften erstellt das für die jeweilige Rechtsnorm federführende Ressort.

Das Verfahren für die Erarbeitung einer Rechtsnorm ist grundsätzlich unabhängig von ihrem Inhalt.